Die Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall; die StPO zählt die wichtigsten Auslagen auf (Art. 422 StPO).

In einem erstinstanzlichen Verfahren wegen Rassendiskriminierung werden der Privatklägerschaft keine Verfahrenskosten auferlegt, sofern sie keine Anträge zum Zivilpunkt vorbringt (Art. 427 StPO, Art. 422 und 423 StPO).

Im Rechtsmittelverfahren hingegen tritt das Gericht nur auf ein Begehren ein, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer einen Vorschuss leistet (Art. 383 StPO). Bei fehlender Zahlung tritt das Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein – es sei denn, dem Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ausserdem können die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn sie im Verfahren unterliegt oder aber wenn die Beschwerde unzulässig ist oder zurückgezogen wird (Art. 428 und 426 Abs. 2 StPO). Die Partei, die das Verfahren verliert und die Verfahrenskosten tragen muss, hat keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 137 IV 352, E. 2.4.2).

Artikel 433 Absatz 1 StPO bietet der Privatklägerschaft zwei Möglichkeiten, um von der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung für die aufgrund des Strafverfahrens entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erhalten (Bst. a und b). Dazu muss die Privatklägerschaft vor Ende der Hauptverhandlung eine Berechnung der Entschädigungen einreichen (Art. 339 ff.). Andernfalls tritt die Behörde nicht auf den Antrag ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2015 führte das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) eine Studie zur verfügbaren Rechtsprechung im Bereich Rassendiskriminierung durch (vgl. MATTHEY/STEFFANINI, Teilstudie 6: Racisme – Analyse juridique, S. 30; nur in französischer Sprache verfügbar). Die Studie ergab, dass die Verfahrenskosten im Mindestfall 50 Franken betragen und sich auf bis zu über 7000 Franken belaufen können. Durchschnittlich betragen die Verfahrenskosten 1571 Franken, mit einem Median von 1000 Franken. Die Entschädigungen beliefen sich auf 250 bis 15 000 Franken. Der Entschädigungsdurchschnitt lag bei 3425 Franken, der Median bei 1970 Franken.