Neben den ordentlichen Gerichtsverfahren gibt es auch alternative Möglichkeiten, um einen Konflikt beizulegen. Solche aussergerichtlichen Mechanismen sind bei rassistischer Diskriminierung von besonderer Bedeutung, denn sie sind niederschwellig, meist kostenlos und führen in gewissen Situationen eher zur gewünschten Lösung als komplizierte und teure Gerichtsverfahren.
Bei rassistischer Diskriminierung erweist sich der Weg ans Gericht nicht immer als die beste Lösung, um eine Konfliktsituation zu bewältigen. Die Hürden, die sich den Rechtssuchenden bei der gerichtlichen Streitbeilegung in den Weg stellen, sind zahlreich: komplizierte Formalitäten, hohe Kosten, langwierige Prozesse, geringe Erfolgschancen, Schwierigkeiten bei der Beweiserbringung und die Angst vor «noch mehr Streit». Gerichte geben der einen Partei recht und der anderen unrecht. In Diskriminierungsfällen ist dies nicht immer zielführend, und das Ergebnis wird meist von mindestens einer Partei als nicht gerecht empfunden.
Schlichtung (im Zivilrecht)
Dem Gerichtsverfahren am nächsten steht die Schlichtung. Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung geht dem ordentlichen Zivilprozess grundsätzlich ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Die Schlichtungsbehörden sind beispielsweise für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen zuständig. Sie werden von den Kantonen zur Verfügung gestellt und versuchen, die Parteien zu versöhnen. Das Verfahren ist formfrei (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und vertraulich (Art. 205 ZPO). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, und der Prozess wird auf dem ordentlichen Verfahrensweg weitergeführt. Die Verhandlungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlichtungsgesuch stattfinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren ist für die klagende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 207 ZPO; für Ausnahmen vgl. Art. 113 ZPO).
Mediation (besonders im Zivilrecht)
Ebenfalls in der Zivilprozessordnung genannt wird die Mediation (Art. 213 ff. ZPO). In der Schweiz oft mit familienrechtlichen Streitigkeiten in Verbindung gebracht, wird sie heute auch vermehrt in Diskriminierungsfällen eingesetzt. Die Mediation kann während des Schlichtungs- oder Hauptverfahrens beantragt, aber auch ganz losgelöst von einem Zivilverfahren eingeleitet werden. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Vermittlung durch eine unabhängige und neutrale Drittperson, nach einer vorgegebenen Methodik. Der Mediator oder die Mediatorin trifft keinen Entscheid, sondern unterstützt die Parteien bei der eigenständigen Konfliktlösung. Mediation wird von ausgebildeten Privatpersonen, Fachstellen, Kanzleien oder zum Teil auch von der Polizei angeboten. Das Verfahren ist strukturierter als bei der Schlichtung, und die Parteien stehen in einem horizontalen Verhältnis zur Mediatorin oder zum Mediator. Die Kosten werden von beiden Parteien gemeinsam getragen.
Weiterführende Informationen zur Mediation.
Kantonale und kommunale Ombudsstellen
In der Schweiz gibt es kommunale und kantonale Ombudsstellen (sogenannte parlamentarische Ombudsstellen). Es handelt sich dabei um unabhängige Vertrauenspersonen, die Beschwerden gegen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung entgegennehmen. Sie sind von der Verwaltung unabhängig, unterstehen der Geheimhaltungspflicht und verfügen gegenüber der Verwaltung über ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Zurzeit gibt es in den Gemeinden Bern, Rapperswil-Jona, St. Gallen, Winterthur und Zürich sowie in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Waadt, Zug und Zürich Ombudsstellen. Auf Bundesebene ist keine vorhanden. Der grosse Vorteil von Ombudsstellen ist, dass ihre Dienste niederschwellig und unentgeltlich sind, sie innerhalb der Verwaltung aber trotzdem hohe Achtung geniessen.
Weiterführende Informationen zu parlamentarischen Ombudsstellen.
Branchenombudsstellen
In verschiedenen Branchen gibt es ausserdem privatrechtlich organisierte, spezialisierte Ombudsstellen: zum Beispiel die Ombudsstelle öV für den öffentlichen Verkehr, die Ombudsstelle Krankenversicherung für alle in der Schweiz anerkannten Versicherer, der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva für angeschlossene Versicherungsgesellschaften oder die Ombudsstelle von Schweizer Radio und Fernsehen SRF.
Weiterführende Informationen zu Branchenombudsstellen.
Fachstellen
Auch fachspezifische Stellen können in Diskriminierungsfällen zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen. So zum Beispiel der Schweizer Presserat. Er ist Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen. Nach der Beurteilung eines Falles veröffentlicht er eine Stellungnahme, in der er Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen kann. Jede Person kann eine Beschwerde beim Presserat einreichen – Betroffenheit wird nicht vorausgesetzt, und das Verfahren ist kostenlos.
Auf rassistische Diskriminierung spezialisierte Beratungsstellen
Beratungsstellen, die auf rassistische Diskriminierung spezialisiert sind, können juristische und nicht juristische Auskünfte geben, bieten aber teils auch Schlichtung, begleitete Verhandlungen oder andere Interventionen zur Konfliktbeilegung an. Mit der Inkraftsetzung der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) im Jahr 2014 haben sich die Kantone dazu verpflichtet, ein solches Beratungsangebot zu gewährleisten.
Spezialisierte Beratungsstellen.
Opferhilfe-Beratungsstellen
Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind und durch diese in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt wurden, können sich an eine der mehreren Opferhilfe-Beratungsstellen in der Schweiz wenden. Die persönlichen Beratungsgespräche sind ebenfalls kostenlos.
Opferhilfe Schweiz.