Die Einhaltung von Fristen
Art. 89 ff. StPO
Eine gesetzliche Frist ist die von Gesetz oder Richter festgelegte Zeitspanne, in der eine bestimmte Rechtshandlung zu erfolgen hat. Im Strafrecht ist die grosse Mehrheit der Verfahrenshandlungen an Fristen geknüpft. Die Grundsätze betreffend Berechnung und Einhaltung der Fristen sind in den Artikeln 89 ff. StPO geregelt.
Nachfolgend einige nützliche Regeln:
Die Einhaltung von Fristen
Art. 89 ff. StPO
Die Berechnung der Fristen beginnt am Tag nach der Zustellung. Fristen können nicht an einem Samstag, Sonntag oder einem kantonalen oder nationalen Feiertag enden.
Art. 90 StPO
Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist per Post oder elektronisch versendet wurde.
Art. 91 StPO
Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden.
Art. 89 StPO
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
Eingaben (in Papierform) sind bei der Strafbehörde, bei einer Stelle der Schweizerischen Post, oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abzugeben.
Hat die Verfahrenspartei die (gesetzliche oder richterliche) Frist oder den von der Behörde festgelegten Termin versäumt, so kann sie gemäss Artikel 94 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, sofern:
Art. 94 StPO
(vgl. BGer 6B_1074/2015, E. 3.1)
Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien, d. h. keinen Stillstand der Fristen während den Sommer-, Weihnachts- oder Osterferien.
Art. 89 Abs. 2 StPO
Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird. Hierzu ist eine elektronische Signatur erforderlich.