Das Beschleunigungsgebot ist durch Artikel 6 Paragraf 1 EMRK, Artikel 14 Paragraf 3 Buchstabe c UNO-Pakt II und Artikel 29 Absatz 1 BV garantiert und in Artikel 5 StPO ausdrücklich festgehalten. Die Parteien haben das Recht, dass die Angelegenheit so schnell wie möglich und mit der nötigen Sorgfalt aufgeklärt wird und dass sie über das Ergebnis informiert werden.
Die Verletzung des Beschleunigungsverbots gilt als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Das ist der Fall, wenn die Behörde ihren Beschluss nicht innert der gesetzlichen Frist oder innerhalb einer angemessenen Frist (d. h. einer Frist, die für die Art der Angelegenheit und die Umstände angemessen ist) fällt. Was als angemessene Frist gilt, ist einzelfallabhängig: Berücksichtigt werden die Komplexität der Akten, die Einstellung der beschuldigten Person sowie der Arbeitsrhythmus und das Vorgehen der Behörden bei der Aktenbearbeitung.
2015 führte das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) eine Studie zur verfügbaren Rechtsprechung im Bereich Rassendiskriminierung durch (vgl. MATTHEY/STEFFANINI, Teilstudie 6: Racisme – Analyse juridique, S. 30; nur in französischer Sprache verfügbar). Die Studie ergab, dass ein Verfahren im Durchschnitt etwas mehr als ein Jahr dauert.
Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Artikel 393 Absatz 2 Buchstabe a cum Artikel 396 StPO kann jederzeit bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht werden.