Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls
Art. 352 ff. StPO
Gemäss Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft befugt, ohne Anrufung des erstinstanzlichen Gerichts über kleinere und mittlere Strafsachen zu befinden. In solchen Fällen erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Es handelt sich dabei um einen Urteilsvorschlag, gegen den die beschuldigte Person oder weitere betroffene Personen, auch die Privatklägerschaft, Einsprache erheben können (Art. 354 Abs. 1 StPO).
Ein Strafbefehl kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.
Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls
Art. 352 ff. StPO
Die möglichen Sanktionen für die Straftat umfassen gemeinsam oder einzeln höchstens:
Zusätzlich kann eine Busse erteilt werden.
Gemäss Artikel 353 Absatz 3 StPO ist der Strafbefehl den Personen zu eröffnen, die zur Einsprache befugt sind. Die Eröffnung erfolgt schriftlich innert einer Frist von 10 Tagen an die Staatsanwaltschaft zu richten. Anders als bei der Einsprache durch die beschuldigte Person sind die Einsprachen der anderen einspracheberechtigten Personen (insbesondere der weiteren Betroffenen) zu begründen: Anzuführen sind die angefochtenen Punkte des Strafbefehls, die Gründe, weshalb der Beschluss angefochten wird, sowie allfällige Beweismittel.
Die Privatklägerschaft hat kein generelles Einspracherecht; sie muss ein rechtlich geschütztes Interesse für die Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls nachweisen (vgl. BGE 141 IV 231, E. 2.3.-2.6). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn dadurch die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft beeinflusst werden können. Ein Interesse an einer Einsprache gegen einen Strafbefehl besteht auch, wenn der Privatklägerschaft keine Parteienentschädigung zugesprochen wurde.
Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Verfahren bei Einsprache:
Einsprache wird erhoben
Die Staatsanwaltschaft nimmt die Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
Die Einsprache erhebende Person wird zur Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vorgeladen.
Nach einer allfälligen erneuten Befragung und Einvernahme der Einsprache erhebenden Person entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Einvernahme fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Damit ist der angefochtene Strafbefehl rechtskräftig und einem Urteil gleichgesetzt.
Art. 355 Abs. 2 StPO
die Akte vor das erstinstanzlichen Gericht bringt,
das Verfahren einstellt
Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO
einen neuen Strafbefehl erlässt
Art. 355 Abs. 3 Bst. c StPO