Der Strafantrag

Voraussetzungen zur Stellung eines Strafantrags

Grundsätzlich Strafantrag stellen kann (Art. 30 Abs. 1 StGB):

Bei handlungsunfähigen geschädigten Personen ist auch ihre gesetzliche Vertretung zum Strafantrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StGB).

Verstirbt die geschädigte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 3 StGB cum Art. 110 Abs. 1 StGB).

Antragsfrist: 3 Monate (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3).

Berechnung: Die Frist wird in ganzen Monaten gerechnet, wobei sich Monatstag des ersten und des letzten Tags entsprechen.
Beispiel: 5. Januar – 5. April.

Aber: Fristen, die ab dem 31. Monatstag zu laufen beginnen, enden ebenfalls am letzten Monatstag, drei Monate später.
Beispiel: 30. November – 28./29. Februar; 31. Januar – 30. April.

Bei mehreren Tätern genügt es, einen der Täter der Straftat zu kennen.

Form des Strafantrags: mündlich oder schriftlich

  • Der Strafantrag ist bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen (Art. 304 Abs. 1 StPO).

    Möglicherweise stehen auf der Internetseite der Strafbehörden Ihres Wohnkantons Vorlagen zum Stellen eines Strafantrags zur Verfügung.

Der Strafantrag kann auf zwei Weisen zurückgezogen werden:

  • Die geschädigte Person kann jederzeit ausdrücklich auf den Strafantrag verzichten. Der Verzicht kann auf die Straf- oder die Zivilklage beschränkt sein. Er unterliegt den selben Formvorschriften wie der Strafantrag (Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Verzicht ist endgültig (Art. 30 Abs. 4 StGB).
  • Die beschädigte Person kann den Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Bei mehreren Beschuldigten gilt der Rückzug gegenüber einer der beschuldigten Personen für alle Beschuldigten, ausser eine der beschuldigten Personen erhebt Einspruch. Der Rückzug unterliegt den selben Formvorschriften wie der Strafantrag (Art. 304 Abs. 2 StPO).

Der Rückzug ist endgültig (Art. 33 StGB).