Artikel 115 StPO
Als geschädigt gelten Personen, die Träger eines durch die betreffende Strafbestimmung geschützten Rechtsguts sind sowie Personen, deren private Interessen durch die strafbare Handlung direkt verletzt wurden.
Zwischen der Verletzung und der strafbaren Handlung muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen. Ausserdem muss die Verletzung einen bestimmten Schweregrad aufweisen, der objektiv bestimmbar ist und nicht vom persönlichen und subjektiven Empfinden der geschädigten Person abhängt.
Wenn in erster Linie öffentliche Interessen verletzt werden, gilt eine Person nur dann als geschädigt, wenn sie durch die strafbare Handlung direkt in ihrem privaten Interesse beeinträchtigt wird.
(MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, S. 365–367)
(Vgl. BGer 1B_489/2011, E. 2.1; BGE 138 IV 258, E. 2.2–2.4)
Art. 12 ff ZGB
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte zu tätigen, d. h. durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB).
Für die Handlungsfähigkeit müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Volljährigkeit (Art. 14 ZGB)
- Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)
- nicht unter umfassender Beistandschaft stehen(Art. 17 ZGB)
Artikel 12 StPO
Als Strafverfolgungsbehörden gelten:
- die Polizei (Art. 15 StPO)
- die Staatsanwaltschaft (Art. 16 StPO) als Vertretung des Staates. Diese leitet die Ermittlungen. Wird der Fall ans Gericht übermittelt, ist die Staatsanwaltschaft einzige Strafklägerin im Strafprozess.
- die Übertretungsstrafbehörde (Art. 17 StPO). Die Kantone können die Verfolgung und Ahndung von minderschweren Vergehen, sogenannten Übertretungen, delegieren (Art. 103 StGB).