Die in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Rechtsmittel

Die Rechtsmittel ermöglichen den Verfahrensparteien, alle Entscheide und Urteile gegen sie vor einer übergeordneten Behörde anzufechten (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten). Spezifische Vorschriften legen fest, in welcher Form und mit welchen Fristen vorgegangen werden muss und wie die Entscheide bzw. Urteile überprüft werden, unter Wahrung der Grundrechte aller Verfahrensparteien.

Die StPO sieht drei kantonale Rechtsmittel vor: zwei ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde und Berufung) und ein ausserordentliches Rechtsmittel (Revision). Auf letzteres wird hier nicht eingegangen.

Nach Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel können die Parteien beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen einreichen. Diese Beschwerde ist im Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) geregelt.

Es wird empfohlen, die gesetzlichen Fristen genau einzuhalten. Sie können nicht verlängert werden. Als Beweis und für die Berechnung der Fristen ist es wichtig, den Briefumschlag oder sonstige Beweismittel mit dem Datum des angefochtenen Entscheids aufzubewahren. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich vor Einreichung einer Beschwerde an eine Beratungsstelle oder eine Anwältin/einen Anwalt zu wenden.

Bitte beachten Sie, dass sich das Verfahrensrecht ständig weiterentwickelt, und jeweils die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden muss.