Glossar

Verfahrensleitung

Art. 61 ff. StPO

Der Begriff der Verfahrensleitung bezeichnet die Personen, die in einem bestimmten Verfahrensabschnitt für die Führung des Strafverfahrens verantwortlich sind, sowie die Aufgaben und Tätigkeiten dieser Personen (d.h. insb. die Anordnungen, die eine geordnete Durchführung des Verfahrens und der Verhandlungen gewährleisten).

Die von der Verfahrensleitung eingesetzte Behörde wechselt je nach Verfahrensabschnitt und nach Schwere der Straftat.

Geschädigte Person

Artikel 115 StPO

Als geschädigt gelten Personen, die Träger eines durch die betreffende Strafbestimmung geschützten Rechtsguts sind, sowie Personen, deren private Interessen durch die strafbare Handlung direkt verletzt wurden.

Zwischen der Verletzung und der strafbaren Handlung muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen. Ausserdem muss die Verletzung einen bestimmten Schweregrad aufweisen, der objektiv bestimmbar ist und nicht vom persönlichen und subjektiven Empfinden der geschädigten Person abhängt.
Wenn in erster Linie öffentliche Interessen* verletzt werden, gilt eine Person nur dann als geschädigt, wenn sie durch die strafbare Handlung direkt in ihrem privaten Interesse beeinträchtigt wird.
(MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, S. 365–367)

*(Vgl. BGer 1B_489/2011, E. 2.1; BGE 138 IV 258, E. 2.2–2.4)

Opfer

Art. 116 Absatz 1 StPO

Als Opfer gilt jede geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Es handelt sich um natürliche Personen.

JEANNERET definiert das Opfer als eine spezifische Geschädigtenkategorie, der nebst den Verfahrensrechten als Geschädigte noch weitere besondere Rechte gemäss Artikel 117 StPO zustehen. (Jeanneret, S. 166)

Geschütztes Rechtsgut

Geschützte Rechtsgüter entsprechen den grundlegenden Werten einer Gesellschaft, die aufgrund ihrer Wichtigkeit gesetzlich geschützt werden.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch sind die Strafbestimmungen nach den verschiedenen geschützten Rechtsgütern organisiert (z. B. körperliche Integrität, Eigentum, Ehre, öffentlicher Friede).

Menschenwürde

Die Menschenwürde ist das Gefühl des Eigenwerts einer Person und gebietet die Achtung des anderen. Sie betrifft die unveräusserlichen Eigenschaften eines Menschen.

Die Menschendwürde ist als Grundrecht in Artikel 7 BV verankert, und deren Achtung ein Leitgrundsatz für jegliche Staatstätigkeit (BGE 132 I 49, E. 5.1).

Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder einer Gruppe von Personen ihre Eigenschaft als menschliches Wesen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abgesprochen oder in Frage gestellt wird. Dadurch wird auch die Ausübung der ihnen als Menschen zustehenden Rechte verhindert.

Ob eine bestimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, ist objektiv zu beurteilen, also nach der Art und Weise, wie ein unparteiischer durchschnittlicher Empfänger die Äusserung verstanden hätte. Dabei ist nicht nur das individuelle Verhalten isoliert zu betrachten, sondern der allgemeine Kontext und die konkreten Umstände des Verhaltens müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Öffentlicher Friede

Dieses Rechtsgut ist durch Artikel 261bis StGB geschützt. Gemäss der Botschaft vom 2. März 1992 des Bundesrates (BBl 1992 III 269) ist der öffentliche Friede gefährdet, wenn die Menschenwürde der einzelnen Individuen einer Gruppe angegriffen wird. Kann eine Person oder eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer «Rasse», Religion oder Ethnie unbestraft herabgesetzt oder verleumdet werden, so wird das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert und häufig auch andere Grundfreiheiten bedroht.

Rechtsverweigerung

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Eine formelle Rechtsverweigerung verstösst gegen Artikel 29 BV. Sie ist gegeben, wenn:

  • eine Behörde eine Verfahrensvorschrift nicht oder nicht korrekt anwendet, so dass einer Person den Zugang zur Justiz verwehrt wird, obwohl sie eigentlich Anspruch darauf hätte;
  • sich die Behörde weigert, über eine Sache zu befinden, oder nur teilweise darüber befindet, obwohl sie dafür zuständig wäre;
  • die Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt (Rechtsverzögerung).


BGE 135 I 6, E. 2.1; BGer 2D_59/2013, E. 2.1.

Träger des Rechtsguts

Im Strafrecht ist der Träger eines Rechtsguts der Inhaber des durch das Gesetz geschützten Rechtsguts. Wer Träger des angegriffenen Rechtsguts ist, ergibt erst die Auslegung des betreffenden Straftatbestands.

Beispiel: Bei einer Sachbeschädigung gelten sowohl die Eigentümer als auch die Mieter der beschädigten Sache als Träger (BGE 118 IV 209 E. 2).

Vgl. auch: BGE 128 IV 81, E. 3.

Offizialdelikt

Offizialdelikte sind Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde handeln muss, wenn sie Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat hat, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstattet hat. Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis StGB ist ein Offizialdelikt.