Anfechtbare Handlung
Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
Art. 398 Abs. 1 StPO
Bei Verbrechen oder Vergehen verfügt die Berufungsinstanz über umfassende Kognition, das heisst, sie nimmt eine und materielle Überprüfung vor (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Grundsätzlich überprüft sie nur die angefochtenen Punkte. Sie kann aber auch die nicht angefochtenen Punkte überprüfen, wenn sich dies im Sinne von Artikel 404 Absatz 2 StPO zum Vorteil der beschuldigten Person auswirken könnte.
Anfechtbare Handlung
Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
Art. 398 Abs. 1 StPO
Beschwerdegründe
Art. 398 Abs. 3 StPO
Fristen
1) Anmeldung
Dem erstinstanzlichen Gericht ist die Absicht, Berufung einzulegen, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden.
Art. 399 Abs. 1 StPO
Form und Inhalt der Erklärung
Schriftlich
Inhalt: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO
Art. 385 StPO
Art. 399 StPO
Art. 390 StPO
Wirkung der Berufung
Aufschiebende Wirkung im Umfang der Anfechtung.
Art. 402 StPO
Form des Verfahrens vor der Berufungsbehörde
Grundsatz:
mündliches Verfahren (Art.405 StPO)
Ausnahme:
schriftliches Verfahren (Art.406 StPO)
Art. 405 Abs. 1 StPO
Art. 330 ff. StPO