Berufung

Bei Verbrechen oder Vergehen verfügt die Berufungsinstanz über umfassende Kognition, das heisst, sie nimmt eine und materielle Überprüfung vor (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Grundsätzlich überprüft sie nur die angefochtenen Punkte. Sie kann aber auch die nicht angefochtenen Punkte überprüfen, wenn sich dies im Sinne von Artikel 404 Absatz 2 StPO zum Vorteil der beschuldigten Person auswirken könnte.

Anfechtbare Handlung

Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.

Art. 398 Abs. 1 StPO

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Beschwerdegründe

  • Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Bst.a)
  • die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst.b)
  • Unangemessenheit (Bst. c)
  • Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden: vgl. Abs.4

Art. 398 Abs. 3 StPO

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Fristen

1) Anmeldung

Dem erstinstanzlichen Gericht ist die Absicht, Berufung einzulegen, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden.

Art. 399 Abs. 1 StPO

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Form und Inhalt der Erklärung

Schriftlich
Inhalt: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO

Art. 385 StPO
Art. 399 StPO
Art. 390 StPO

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Wirkung der Berufung

Aufschiebende Wirkung im Umfang der Anfechtung.

Art. 402 StPO

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Form des Verfahrens vor der Berufungsbehörde

Grundsatz:
mündliches Verfahren (Art.405 StPO)

Ausnahme:
schriftliches Verfahren (Art.406 StPO)

Art. 405 Abs. 1 StPO
Art. 330 ff. StPO