Inhalt der Rechtspflege
Art. 136 Abs. 2
Geschädigten Personen / Opfern, die sich als Verfahrenspartei am Strafverfahren beteiligen möchten, aber befürchten, die Kosten nicht tragen zu können, kann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Diese Möglichkeit ist durch Artikel 136 und Artikel 138 StPO geregelt, auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 BV.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die folgenden Kosten (Art. 136 Abs. 2 StPO):
Inhalt der Rechtspflege
Art. 136 Abs. 2
Bst. a
Bst. b
Bst. c
Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
Art. 125 StPO, Art. 184 Abs. 7 StPO, Art. 313 Abs. 3 StPO und Art. 383 StPO
Befreiung von den Verfahrenskosten
Art. 427 StPO
Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig ist.
Achtung: Obsiegt die beschuldigte Person, ist die Privatklägerschaft nicht von allfälligen Ansprüchen der beschuldigten Person ihr gegenüber befreit.
Art. 432 StPO