Art. 61 ff. StPO
Der Begriff Verfahrensleitung bezeichnet:
- die Personen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt des Verfahrens für die Verfahrensleitung zuständig sind oder
- die Aufgaben und Tätigkeiten, die diesen Personen zukommen, d. h. vor allem die Anordnungen, die eine geordnete Durchführung von Verfahren und Verhandlungen gewährleisten.
Je nach Verfahrensphase und Schweregrad der Straftat sind unterschiedliche Behörden für die Verfahrensleitung zuständig.
Art. 115 StPO
Als geschädigt gelten Personen, die Träger eines durch die betreffende Strafbestimmung geschützten Rechtsguts sind, sowie Personen, deren private Interessen durch die strafbare Handlung unmittelbar verletzt wurden.
Zwischen der Verletzung und der strafbaren Handlung muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen. Ausserdem muss die Verletzung einen bestimmten Schweregrad aufweisen, der objektiv bestimmbar ist und nicht vom persönlichen und subjektiven Empfinden der geschädigten Person abhängt.
Wenn in erster Linie öffentliche Interessen (vgl. BGer 1B_489/2011, E. 2.1; BGE 138 IV 258, E. 2.2–2.4) verletzt werden, so gilt eine Person nur dann als geschädigt, wenn die Beeinträchtigung ihrer privaten Interessen die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung ist.
(MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, S. 365–367)
Art. 116 Absatz 1 StPO
Als Opfer gilt jede geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Es handelt sich um natürliche Personen.
JEANNERET definiert das Opfer als eine spezifische Geschädigtenkategorie, der nebst den Verfahrensrechten als Geschädigte noch weitere besondere Rechte gemäss Artikel 117 StPO zustehen. (Jeanneret, S. 166)