Beispiel: Der Vater und der erwachsene Sohn einer jenischen Famlie führen in den Sommermonaten regelmässig kleinere Bau- und Gartenarbeiten aus. Sie haben einen weitläufig verteilten Kundenstamm. In den Wintermonaten, wenn sie auf ihrem Standplatz wohnen, reicht die Erwerbsarbeit für die Familie nicht aus. Sie sind deshalb auf Sozialhilfe angewiesen.
Die Richtlinien und Grundsätze für die Entrichtung von Sozialhilfe sind grundsätzlich für Sozialhilfebeziehende mit fahrender Lebensweise anwendbar. Um Diskriminierung zu vermeiden, muss der spezifischen Lebenssituation aufgrund der fahrenden Lebensweise Rechnung getragen werden. Schwierigkeiten können sich bereits ergeben, wenn sich keine Gemeinde für die Ausrichtung von Sozialhilfe als zuständig erachtet (siehe dazu: Wohnsitz.)
Personen mit fahrender Lebensweise sind in der Regel selbständig erwerbend. Die Kundschaft ist auf ein grosses geographisches Einzugsgebiet verteilt. Die nomadische Lebensweise ermöglicht es, zu den Kunden zu fahren und wenn möglich und notwendig für mehrere Tage oder Woche in ihrer Nähe zu halten. Das «Fahren» ist ein Kernelement der Identität dieser Gruppen. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer ortsgebundenen Arbeit während der Reisesaison würde dazu im Widerspruch stehen.
Bei der Bedarfsberechnung für die Unterstützung ist deshalb der fahrenden Lebensweise Rechnung zu tragen: Beispielsweise sind Autos, Arbeits- und Wohnwagen unabdingbar und sollen bei der Berechnung der Ansprüche nicht mitgerechnet werden. Bei den Wohnkosten sind die Aufwendungen für den Standplatz zu berücksichtigen (u.a. Miet- und Heizkosten).
Erscheint der Entscheid der Sozialhilfebehörde als diskriminierend so wird empfohlen, nötigenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Verfügung ist anschliessend anzufechten.
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