Sozialwesen

Diskriminierungen im Sozialwesen liegen beispielsweise dann vor, wenn eine Sozialarbeiterin einen Klienten während eines Gesprächs rassistisch beschimpft oder wenn einer hilfsbedürftigen Person soziale Leistungen aus rassistischen Motiven verweigert werden.

Die Bundesverfassung garantiert jeder Person in einer Notlage die Mittel und die Betreuung, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Überdies sehen die Sozialziele der Bundesverfassung vor, dass jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat (Art. 41 Abs. 1 lit. a BV). Aus den Sozialzielen lassen sich allerdings keine konkreten Leistungsansprüche ableiten. In der Schweiz umfasst das System der sozialen Sicherheit die Sozialversicherungen (Kompetenz Bund), die Sozialhilfe und die Nothilfe (Kompetenz Kantone bzw. Gemeinden). Die in der Bundeskompetenz stehenden Sozialversicherungen legen die Zugangs- und Anspruchsvoraussetzungen in ihren Gesetzesgrundlagen fest. Mit entsprechender Begründung können sie Ungleichbehandlungen beispielsweise zwischen inländischen und ausländischen Versicherten festschreiben, ohne dass dies als ungerechtfertigte Diskriminierung zu werten ist. Zudem sind sie an das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) gebunden. Sozial- und Nothilfe hingegen sind bedarfsabhängige Leistungen für alle Bedürftige, die sich in der Schweiz befinden. Sie müssen dem Einzelnen in einer konkreten Notlage helfen, unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus, und sie haben der besonderen Situation und den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen Rechnung zu tragen (Individualisierungsgrundsatz).

Erläuterung

Art. 8 BV – Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Kommentar

Um gegen rassistische Diskriminierung vorzugehen, sind das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1) und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Abs. 2) von Bedeutung. Sie stellen einklagbare verfassungsmässige Rechte dar, auf die sich alle natürlichen Personen (Privatpersonen) unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit berufen können. Auf das allgemeine Gleichheitsgebot (Abs. 1) können sich auch juristische Personen (Unternehmen wie etwa Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen, etc.) stützen.

Art. 8 BV bezieht sich auf sämtliche staatliche Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden und andere Verwaltungsträger) und umschliesst sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsanwendung. Die Regelung bindet allerdings nur den Staat und ist nur sehr beschränkt unter Privaten anwendbar.

Die Rechtsgleichheit nach Abs. 1 gilt nicht absolut. Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt und zulässig bzw. sogar geboten sein, wenn sachliche Gründe vorliegen. So sieht zum Beispiel die Sozialhilfe je nach Aufenthaltsstatus ungleiche Leistungen vor.

Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 2 stellt ein «besonderes Gleichheitsgebot» dar und bildet eine Art Kerngehalt von Art. 8 BV. Für eine Ungleichbehandlung aufgrund der genannten Merkmale wird eine qualifizierte Rechtfertigung verlangt. Das bedeutet, dass die Ungleichbehandlung im öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. analog Art. 36 BV). Das Verbot setzt keine Diskriminierungsabsicht voraus und schliesst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen mit ein.

Erläuterung

Indirekte/mittelbare Diskriminierung

Indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn gesetzliche Grundlagen, Politiken oder Praktiken trotz ihrer augenscheinlichen Neutralität im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen.

Laut Bundesgericht ist «eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung […] dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.» (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224).

Erläuterung

Direkte/unmittelbare Diskriminierung

Das Bundesgericht spricht von direkter Diskriminierung, wenn «eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht; insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde.» (erstmals in BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f.).

Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung ist von einer «Ungleichbehandlung» zu unterscheiden, die aufgrund von zulässigen Kriterien oder Gründen erfolgt.

Die Aufzählung der Merkmale in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Mit Herkunft ist die identitätsprägende geografische, ethnische, nationale oder kulturelle Herkunft einer Person gemeint. Unterscheidungen nach dem Bürgerrecht richten sich in erster Linie nach Abs. 1. Unter dem heute im europäischen Raum veraltet wirkenden Begriff Rasse werden Merkmale wie Hautfarbe oder Abstammung subsumiert. Die Merkmale Sprache und Überzeugung sind in weiteren Artikeln zusätzlich geregelt (Sprachenfreiheit Art. 18 BV, Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV sowie Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV).

Laut Bundesgericht kann die Verweigerung einer Sozialversicherungsleistung mittelbar die Wahrnehmung anderer Grundrechte hemmen und damit zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führen (BGE 113 V 22, Erwägung 4d). Weiterführende Informationen zu Diskriminierungen durch Sozialversicherungen finden sich unter dem Lebensbereich Versicherungswesen.

Hauptsächliche Diskriminierungsvorkommen