Vorgehen und Rechtsweg

Um rechtlich erfolgreich gegen Diskriminierungen vorzugehen, muss die diskriminierende Handlung mit Zeuginnen oder Zeugen und/oder anderen Beweisen nachgewiesen werden können.

Allgemeine Empfehlung: Es ist ratsam, bereits von Anfang an möglichst viele Beweise zu sammeln (etwa Schriftenverkehr, Gesprächsnotizen, Adressen von allfälligen Zeuginnen und Zeugen). Entsprechenden Stellen sollten ausgedruckt und schriftliche Beweismittel gesichert werden. Vorsicht: Versteckte Ton- oder Videoaufnahmen sind strafbar und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot!

Mögliche Vorgehensweisen

Ordentliches Verwaltungsverfahren (Einsprache, Rekurs, Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Handelt es sich um eine diskriminierende Verfügung bzw. um eine Verfügung, welche die Wirtschaftsfreiheit verletzt, so kann diese mittels Beschwerde angefochten werden. Das Verfahren und die Rechtsmittel variieren je nach Personalrecht des entsprechenden Gemeinwesens. Fristen und Formvorschriften sind zu beachten. Rechtsberatungsstellen im entsprechenden Kanton können dazu Auskunft geben. Bei erfolgreicher Beschwerde kann die diskriminierende Behörde unter Umständen dazu verpflichtet werden, eine Genugtuung für seelischen Unbill wegen Persönlichkeitsverletzung auszuzahlen. In der Regel wird eine Genugtuungszahlung jedoch eher auf dem Weg der Staatshaftungsklage eingefordert. Die Höhe bemisst sich nach dem Schweregrad der Verletzung und nach dem Verschulden der Tatperson. Die Wiedergutmachung ist in der Regel aber nicht höher als einige 100 Franken.

Aufsichtsbeschwerde

Jede (d.h. nicht nur die direkt betroffene) Person kann eine Aufsichtsbeschwerde einreichen – in der Regel bei derjenigen Instanz, die der fraglichen Organisation übergeordnet ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist weder frist- noch formgebunden. Im Gegensatz zur Verwaltungsbeschwerde braucht es hier auch keine vorgängige Verfügung. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten, und sie tut dies normalerweise nur bei wiederholten Rechtsverletzungen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Verdacht auf rassistische Handlungen einer Behörde ein ernsthaftes öffentliches Interesse vorliegt, den oder die Vorfälle zu untersuchen. Die Aufsichtsbeschwerde ist vor allem dann angebracht, wenn kein anderes Rechtsmittel Erfolg verspricht und wiederholte Rechtsverstösse vorliegen. Hinweis: Allfällige Fristen werden durch eine Aufsichtsbeschwerde nicht unterbrochen!

Staatshaftungsklage (Haftung des Staats für rassistische Handlungen)

Das Verantwortlichkeitsverfahren ist nur dann anzustreben, wenn tatsächlich ein materieller (z.B. Erwerbsausfall aufgrund von Nichterhalt der Bewilligung) oder immaterieller Schaden (Persönlichkeitsverletzung) nachgewiesen werden kann. Bund, Kantone und Gemeinden kennen jeweils unterschiedliche Regelungen. Die Höhe einer allfälligen Genugtuungszahlung bemisst sich nach dem Schweregrad der Verletzung und nach dem Verschulden der Tatperson. Sie ist in der Regel aber nicht höher als einige 100 Franken. Weiterführende Informationen zur Staatshaftung.

Hintergrundinformation zur Reisendengewerbebewilligung für Bürgerinnen und Bürger aus der europäischen Union EU oder der Europäischen Freihandelszone EFTA: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

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Hinweise zum Bezug und zur Bemessung der Sozialhilfe

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