Im Umgang mit Behörden ist es von Vorteil, einen Wohnsitz nachweisen zu können und in einer Gemeinde angemeldet zu sein, bevor staatliche Leistungen beansprucht werden müssen. Fahrende, welche den Winter üblicherweise am gleichen Standort verbringen, melden sich dort bei der Gemeinde an. Besteht kein fester Winterstandplatz, so kann die Anmeldung an dem Ort gemacht werden, zu dem am ehesten eine Beziehung besteht (etwa der aktuelle Winterstandplatz), an einem Ort, an dem schon Kontakt mit den Behörden besteht (beispielsweise mit der Schulbehörde, dem Steueramt oder der AHV-Ausgleichskasse) oder am aktuellen Aufenthaltsort. Bei Fahrenden, welche das ganze Jahr unterwegs sind und deswegen über keinen festen Wohnsitz verfügen, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Fahrende, welche für mehrere Tage an einem Halteplatz sind, können sich für die Anmeldung bei den Behörden auf diese Regelung berufen.
Ordentliches Verwaltungsverfahren (Einsprache, Rekurs, Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Um Verwaltungsbeschwerde führen zu können, ist zunächst zwingend eine anfechtbare Verfügung zu erwirken (vgl. auf Bundesebene Art. 25a VwVG). Das Verfahren und die Rechtsmittel variieren je nach Behörde, Rechtsgebiet und Gemeinwesen. Rechtsberatungsstellen im entsprechenden Kanton können dazu Auskunft geben. Fristen und Formvorschriften sind zu beachten.
Bei erfolgreicher Beschwerde kann die diskriminierende Behörde unter Umständen dazu verpflichtet werden, eine Genugtuung für seelischen Unbill wegen Persönlichkeitsverletzung auszuzahlen. In der Regel wird eine Genugtuungszahlung jedoch eher auf dem Weg der Staatshaftungsklage eingefordert. Die Höhe bemisst sich nach dem Schweregrad der Verletzung und nach dem Verschulden der Tatperson. Die Wiedergutmachung ist in der Regel aber nicht höher als einige 100 Franken.
Aufsichtsbeschwerde
Jede (d.h. nicht nur die direkt betroffene) Person kann eine Aufsichtsbeschwerde einreichen – in der Regel bei derjenigen Instanz, die der fraglichen Organisation übergeordnet ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist weder frist- noch formgebunden. Im Gegensatz zur Verwaltungsbeschwerde braucht es hier auch keine vorgängige Verfügung. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten, und sie tut dies normalerweise nur bei wiederholten Rechtsverletzungen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Verdacht auf rassistische Handlungen einer Behörde ein ernsthaftes öffentliches Interesse vorliegt, den oder die Vorfälle zu untersuchen. Die Aufsichtsbeschwerde ist vor allem dann angebracht, wenn kein anderes Rechtsmittel Erfolg verspricht und wiederholte Rechtsverstösse vorliegen. Hinweis: Allfällige Fristen werden durch eine Aufsichtsbeschwerde nicht unterbrochen!
Staatshaftungsklage (Haftung des Staats für rassistische Handlungen)
Das Verantwortlichkeitsverfahren ist nur dann anzustreben, wenn tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden (Persönlichkeitsverletzung) nachgewiesen werden kann (z.B. wenn wegen Verweigerung des Aufenthalts keiner Berufstätigkeit nachgegangen werden kann). Bund, Kantone und Gemeinden kennen jeweils unterschiedliche Regelungen. Die Höhe einer allfälligen Genugtuungszahlung bemisst sich nach dem Schweregrad der Verletzung und nach dem Verschulden der Tatperson. Sie ist in der Regel aber nicht höher als einige 100 Franken. Weiterführende Informationen zur Staatshaftung.