In den meisten Fällen – und soweit zumutbar – lohnt es sich, parallel zu rechtlichen Abklärungen (bzw. gestützt auf diese) das Gespräch mit den beteiligten Personen und Stellen zu suchen.
Um rechtlich erfolgreich gegen eine rassistisch motivierte Verweigerung der Zustimmung für eine Untervermietung vorzugehen, muss die diskriminierende Handlung mit Zeuginnen oder Zeugen und/oder anderen Beweisen nachgewiesen werden können.
Allgemeine Empfehlung: Es ist ratsam, bereits von Anfang an möglichst viele Beweise zu sammeln (etwa Schriftenverkehr, Gesprächsnotizen, Adressen von allfälligen Zeuginnen und Zeugen). Entsprechenden Stellen sollten ausgedruckt und schriftliche Beweismittel gesichert werden. Vorsicht: Versteckte Ton- oder Videoaufnahmen sind strafbar und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot!
Untermietvertrag dennoch abschliessen
Wenn dem Hauptmieter oder der Hauptmieterin unzulässigerweise ein Untermietvertrag mit einer Drittperson verweigert wird, so darf er oder sie den Untermietvertrag trotzdem abschliessen. Eine darauf folgende Kündigung des Mietvertrags kann aber allenfalls zulässig sein, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt war (Art. 257f Abs. 3 OR).