Rassistisch motivierte Verweigerung der Zustimmung für eine Untervermietung

Beispiel: Ein Senegalese wird von der Verwaltung nicht als Untermieter akzeptiert, da man mit «diesen Leuten immer wieder Stress» habe.

Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Mietsache ganz oder teilweise unterzuvermieten (Art. 262 OR). Eine Untermiete setzt jedoch die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters voraus (schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch nachträgliches Akzeptieren). Wird diese Zustimmung wegen der «Rasse», Ethnie, Religion, nationalen oder regionalen Herkunft der Untermieterin oder des Untermieters nicht erteilt, so liegt eine rechtlich unwirksame Zustimmungsverweigerung vor. Die Zustimmung darf nämlich nur verweigert werden, wenn (Art. 262 Abs. 2 OR):

  • die Mieterschaft sich weigert, der Vermieterin oder dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
  • die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen der Hauptmiete missbräuchlich sind (etwa überrissener Mietzins);
  • der Vermieterin oder dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (z.B. weil der Untermieter die Wohnung für illegale Geschäfte benutzen möchte).

Unzulässig ist auch der nicht sachlich gerechtfertigte nachträgliche Entzug der Zustimmung.

Erläuterung

«Rasse»

Als soziale Konstruktionen werden «Rassen» nicht nur mittels äusserlicher Merkmale, sondern auch aufgrund angenommener kultureller, religiöser oder herkunftsmässiger Unterschiede konstruiert. Dabei werden zum Beispiel bestehende sozio-ökonomische Ungleichheiten mit der ethnischen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als biologisch gegeben «erklärt».

Im Gegensatz zum angelsächsischen Sprachraum ist der Begriff der „Rasse“ im kontinental-europäischen Sprachraum als rassismusbegründendes Konstrukt verpönt und deshalb auch meist mit Anführungszeichen versehen. Der Begriff ist jedoch in internationalen Vertragswerken verankert und wird deshalb auch in [POPUP144]Art. 8 BV und [POPUP145]Art. 261bis StGB zur Bezeichnung eines Merkmals verwendet, aufgrund dessen nicht diskriminiert werden darf.

Es ist wichtig, dass Verstösse gegen einschlägige internationale Normen schon von Anfang an gerügt werden. Wird die Beschwerde von der letzten schweizerischen Instanz (in der Regel handelt es sich um das Bundesgericht) abgelehnt, so besteht die Möglichkeit, den Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder an den UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) weiterzuziehen.

Erläuterung

Internationales Recht geltend machen

Ist die beschwerdeführende Person mit dem letztinstanzlichen Urteil (meist des Bundesgerichts) nicht einverstanden, so kann sie dieses unter gewissen Umständen an ein internationales Gericht weiterziehen. Im Fall von rassistischer Diskriminierung ist das primär der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD).

Um eine Beschwerde an den EGMR weiterziehen zu können, muss eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bereits bei der ersten nationalen Instanz vorgebracht werden und der innerstaatliche Instanzenzug muss erschöpft sein. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) kann ausserdem nicht alleine gerügt werden, sondern stets nur in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Konventionsrechts, zum Beispiel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Demgegenüber kann ein Weiterzug an den CERD nach Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs ohne vorherige Rüge einer ICERD-Norm erfolgen.

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Vorgehen und Rechtsweg