Um rechtlich erfolgreich gegen rassistische Benachteiligungen im Militär vorzugehen, muss die diskriminierende Handlung mit Zeuginnen oder Zeugen und/oder anderen Beweisen nachgewiesen werden können.
Allgemeine Empfehlung: Es ist ratsam, bereits von Anfang an möglichst viele Beweise zu sammeln (etwa Schriftenverkehr, Gesprächsnotizen, Adressen von allfälligen Zeuginnen und Zeugen). Entsprechenden Stellen sollten ausgedruckt und schriftliche Beweismittel gesichert werden. Vorsicht: Versteckte Ton- oder Videoaufnahmen sind strafbar und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot!
Um Rechtsschutz in der Armee zu erhalten, ist dem in Art. 102 ff. DRA vorgegebenen Beschwerdeweg zu folgen.
Persönliche Unterredung
Bei Verdacht auf rassistisch motivierte Benachteiligung soll gemäss DRA zunächst versucht werden, die Angelegenheit in einer persönlichen Unterredung mit dem Urheber zu bereinigen (Art. 102 DRA).
Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten
Kommt die persönliche Unterredung nicht zustande (z.B. weil sie für die betroffene Person nicht zumutbar ist) oder führt sie nicht zum gewünschten Ergebnis, so kann die betroffene Person die Angelegenheit in einer persönlichen Aussprache ihrem unmittelbar vorgesetzten Kommandanten vortragen. Ist dieser der Urheber der Angelegenheit, so wendet sie sich an den nächsthöheren Vorgesetzten. Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich und nimmt wenn nötig weitere Abklärungen vor. Er teilt der betroffenen Person mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will (Art. 103 DRA).
Dienstbeschwerde
Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan (Art. 104 DRA). Die Dienstbeschwerde wird ebenfalls beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten eingereicht. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Militärbehörde, dann wird sie dort eingereicht (Art. 105 DRA). Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant oder die entsprechende Behörde entscheidet über die Beschwerde. Sind sie allerdings in der Sache befangen, so leiten sie die Beschwerde an die nächsthöhere Stelle weiter. Die Fristen gemäss Art. 106 DRA sind zu beachten.
Anfechtung des Beschwerdeentscheids
Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS) angefochten werden (Art. 109 DRA). Das VBS entscheidet endgültig. Will man einen Entscheid anfechten, muss man dies innerhalb von zehn Tagen nach dessen Mitteilung tun (Art. 109 Abs. 4 DRA).