Das Zivilverfahren beginnt mit dem Gesuch oder der Klage der Person, die im Rahmen einer zivilrechtlich geregelten Beziehung Opfer einer rassistischen oder diskriminierenden Handlung wurde. Gesuch oder Klage müssen in der Amtssprache des zuständigen Kantons verfasst, unterzeichnet und in zwei Ausführungen (Art. 129 bis 131 ZPO) an die örtlich und sachlich zuständige Behörde versendet werden (Art. 9 bis 46 ZPO; vgl. kantonale Gesetzgebung zur Organisation der Rechtsbehörden).
Der Gerichtsstand (örtlich zuständiges Gericht) für Klagen im miet- und pachtvertraglichen Bereich ist teilzwingend (Art. 33 ZPO), d. h. er kann nicht vor Entstehung des Streits oder durch stillschweigende Zustimmung (Einlassung) geändert werden (Art. 35 ZPO).
Der Gerichtsstand (örtlich zuständiges Gericht) für Klagen im arbeitsvertraglichen Bereich ist teilzwingend (Art. 34 ZPO), d. h. er kann nicht vor Entstehung des Streits oder durch stillschweigende Zustimmung (Einlassung) geändert werden (Art. 35 ZPO).
Gemäss Art. 197 ZPO muss dem ordentlichen Verfahren ein Schlichtungsversuch vorausgehen. Die Schlichtungsbehörde hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine Einigung zu finden, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Schlichtung ist ein vertrauliches, informelles Verfahren. Die Schlichtungsverhandlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schlichtungsgesuchs stattfinden. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO; für Ausnahmen vgl. Art. 113 ZPO). Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen (Art. 113 Abs. 1 Bst. c ZPO) werden keine Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) gesprochen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis (Art. 113 Abs. 2 Bst. d ZPO) werden keine Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) gesprochen.
Ausserdem werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen, d. h. es müssen keine Kosten der anderen Partei übernommen werden.
Die Parteien müssen am Schlichtungsverfahren anwesend sein. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre.
Führt das Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung und der Fall wird in einem ordentlichen Verfahren fortgesetzt. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren. Will die klagende Partei das Verfahren weiterführen und die Klage beim Gericht einreichen, muss sie innert drei Monaten ab Eröffnung der Klagebewilligung handeln (Ausnahmen vorbehalten). Handelt sie nicht innerhalb dieser Frist, so ist es, als hätte es die Klage nie gegeben.
Die Parteien können sich im Schlichtungsverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt mit schweizerisch anerkanntem Anwaltspatent (Art. 68 Abs. 2 Bst. a ZPO) oder von einer Rechtsagentin oder einem Rechtsagenten vertreten lassen, soweit das kantonale Recht es vorsieht (Art. 68 Abs. 2 Bst. b ZPO). Verfügt die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so kann sie die Behörde um die Gewährung einer ganzen oder teilweisen Rechtspflege ersuchen. In diesem Fall wird empfohlen, sich vorgängig von einer rechtlichen Fachperson beraten zu lassen.
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