Ordentliches Verwaltungsverfahren

Einsprache, Rekurs, Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Für ein Verwaltungsverfahren muss eine beschwerdefähige Verfügung vorliegen. Liegt keine solche Verfügung vor, muss diese erst verlangt werden (vgl. auf Bundesebene Art. 25a VwVG). Sie können die für Ihren Fall zuständige Behörde ersuchen, eine Verfügung zu Ihrer Situation zu treffen.

Erläuterung

Anfechtbare Verfügung

Anordnungen der Behörden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes (Art. 5 VwVG) oder auf kantonales Recht stützen und sich auf Ihre Rechte und Pflichten auswirken. Verfügungen sind schriftlich mitzuteilen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (d.h. Angabe der rechtlichen Möglichkeiten, die Verfügung anzufechten; vgl. Art. 35 VwVG).

Verfahren und Rechtsmittel unterscheiden sich je nach Behörde, Rechtsgebiet und Gemeinwesen. Ausserdem sind Fristen und Formvorschriften zu beachten. Die Rechtsberatungsstellen im jeweiligen Kanton können dazu Auskunft geben. Sie können Sie auch darüber beraten, welches Verfahren Sie anstreben können, wenn die Behörde einen Sie betreffenden Entscheid verweigert oder ungerechtfertigt verzögert.

Eine allfällige Genugtuungszahlung muss auf dem Weg der Staatshaftungsklage eingefordert werden.