Auf völkerrechtlicher Ebene gibt es verschiedene Regelungen, die rassistische Diskriminierung explizit verbieten. Beispiele sind Art. 14 EMRK, Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II. Die Schweiz hat auch die Rassendiskriminierungskonvention (ICERD) ratifiziert. Dies bedeutet, dass betroffene Personen rassistische Diskriminierungen durch die Schweiz (völkerrechtliche Regelungen richten sich in der Regel nur an den Staat) vor dem UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) rügen können. Ausserdem könnten besonders Art. 2 lit. a und Art. 5 ICERD direkt anwendbare Verpflichtungen der Schweiz gegenüber Einzelpersonen enthalten.
Um eine Beschwerde an den EGMR weiterziehen zu können, muss eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bereits bei der ersten nationalen Instanz vorgebracht werden und der innerstaatliche Instanzenzug muss erschöpft sein. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) kann ausserdem nicht alleine gerügt werden, sondern stets nur in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Konventionsrechts, zum Beispiel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Demgegenüber kann ein Weiterzug an den CERD nach Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs ohne vorherige Rüge einer ICERD-Norm erfolgen.
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot); muss immer in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht gerügt werden.