Diskriminierung bei der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags

Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen verlangt bei Motorhaftpflichtversicherungen von Personen bestimmter nationaler Herkunft höhere Prämien. Versicherungsmathematisch fundierte, statistische Zahlen, die eine grössere Schadenshäufigkeit und/oder Schadenshöhe nachweisen, kann das Unternehmen jedoch nicht vorlegen.

Vertragsparteien sind in der Aushandlung der Vertragsbedingungen grundsätzlich frei. In der Regel werden diese jedoch durch die Versicherungsunternehmen vorbestimmt. So beruhen beispielsweise die Prämien für Motorhaftpflichtversicherungen auf einer Risikoeinschätzung aufgrund einer vorgängigen Kategorisierung (typischerweise nach Alter, Nationalität und Geschlecht). Es ist jedoch rechtlich heikel, schlechtere vertragliche Bedingungen für Menschen nur aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion oder wegen ihrer nationalen oder regionalen Herkunft vorzusehen. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob ein Verstoss gegen den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz oder den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt (Art. 28 ZGB und Art. 2 Abs. 1 ZGB).

Erläuterung

Art. 28 ZGB – Schutz der Persönlichkeit – Gegen Verletzungen – Grundsatz

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Kommentar

Art. 28 ZGB schützt sowohl natürliche als auch juristische Personen vor persönlichkeitsverletzenden Äusserungen oder Handlungen durch Dritte. Unter dem Begriff der Persönlichkeit wird die Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person verstanden. Geschützt wird sowohl die Existenz («Dasein») als auch die individuelle Besonderheit («Sosein»).

Verletzt werden können die physische Persönlichkeit, die emotionale oder psychische Persönlichkeit, die soziale Persönlichkeit (etwa Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung), die Ehre oder die wirtschaftliche Persönlichkeit.

Damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt, muss der Eingriff eine gewisse Intensität aufweisen. Die Persönlichkeitsverletzung muss ausserdem widerrechtlich (d.h. nicht gerechtfertigt) sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung höherwertiger privater oder öffentlicher Interessen (z.B. das öffentliche Informationsinteresse). Als Erstes wird also die Frage gestellt, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung im Rechtssinne vorliegt, und als Zweites, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe für die fragliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Ein Verschulden seitens der beklagten Partei wird jedoch nicht vorausgesetzt.

Zur Klage berechtigt sind nur Personen, die unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzt sind. Sie können verlangen, dass die Persönlichkeitsverletzung unterlassen, festgestellt oder beseitigt wird (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). Weiter können sie fordern, dass eine Berichtigung der diskriminierenden Äusserung oder gegebenenfalls ein Urteil gegen die beklagte Partei veröffentlicht wird. Die Publikation soll wenn möglich dasselbe Publikum erreichen wie die verletzende Äusserung. Bei persönlichkeitsverletzenden Medienbeiträgen besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Gegendarstellung (Art. 28g ZGB).

Art. 328 OR regelt den speziellen Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis.

Weiterführende Informationen zu Ehrverletzungen.

Erläuterung

«Rasse»

Als soziale Konstruktionen werden «Rassen» nicht nur mittels äusserlicher Merkmale, sondern auch aufgrund angenommener kultureller, religiöser oder herkunftsmässiger Unterschiede konstruiert. Dabei werden zum Beispiel bestehende sozio-ökonomische Ungleichheiten mit der ethnischen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als biologisch gegeben «erklärt».

Im Gegensatz zum angelsächsischen Sprachraum ist der Begriff der „Rasse“ im kontinental-europäischen Sprachraum als rassismusbegründendes Konstrukt verpönt und deshalb auch meist mit Anführungszeichen versehen. Der Begriff ist jedoch in internationalen Vertragswerken verankert und wird deshalb auch in [POPUP144]Art. 8 BV und [POPUP145]Art. 261bis StGB zur Bezeichnung eines Merkmals verwendet, aufgrund dessen nicht diskriminiert werden darf.

Private Versicherungen, die staatliche Aufgaben erfüllen, stehen ausserdem unter staatlicher Aufsicht. Die entsprechenden Aufsichtsgesetze enthalten in der Regel sogenannte Missbrauchsverbote. Systematische, rassistische Diskriminierungen können einen solchen Missbrauch darstellen. Jede Person, die darauf aufmerksam wird, kann die zuständigen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis setzen. Diese sind befugt, eine Untersuchung einzuleiten und Sanktionen auszusprechen (bis hin zum Entzug der Bewilligung oder Konzession).

Achtung: Im Gegensatz zu rassistischen Leistungsverweigerungen sind Vertragsinhaltsdiskriminierungen strafrechtlich zulässig und können demnach nur zivilrechtlich angefochten werden.

Es ist wichtig, dass Verstösse gegen einschlägige internationale Normen schon von Anfang an gerügt werden. Wird die Beschwerde von der letzten schweizerischen Instanz (in der Regel handelt es sich um das Bundesgericht) abgelehnt, so besteht die Möglichkeit, den Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder an den UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) weiterzuziehen.

Erläuterung

Internationales Recht geltend machen

Ist die beschwerdeführende Person mit dem letztinstanzlichen Urteil (meist des Bundesgerichts) nicht einverstanden, so kann sie dieses unter gewissen Umständen an ein internationales Gericht weiterziehen. Im Fall von rassistischer Diskriminierung ist das primär der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD).

Um eine Beschwerde an den EGMR weiterziehen zu können, muss eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bereits bei der ersten nationalen Instanz vorgebracht werden und der innerstaatliche Instanzenzug muss erschöpft sein. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) kann ausserdem nicht alleine gerügt werden, sondern stets nur in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Konventionsrechts, zum Beispiel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Demgegenüber kann ein Weiterzug an den CERD nach Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs ohne vorherige Rüge einer ICERD-Norm erfolgen.

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