In den meisten Fällen – und soweit zumutbar – lohnt es sich, parallel zu rechtlichen Abklärungen (bzw. gestützt auf diese) das Gespräch mit den beteiligten Personen und Stellen zu suchen.
Bei rassistischer Diskriminierung an der Schule sollte zunächst umgehend die Schulleitung informiert werden. Um rechtlich erfolgreich gegen eine Verletzung der Religionsfreiheit vorzugehen, muss die diskriminierende Handlung mit Zeuginnen oder Zeugen und/oder anderen Beweisen nachgewiesen werden können.
Mit einer Beschwerde kann etwa verlangt werden, dass die Ausübung der Religion zugelassen wird oder dass die Schule gewisse religiöse Handlungen künftig unterlässt.
Allgemeine Empfehlung: Es ist ratsam, bereits von Anfang an möglichst viele Beweise zu sammeln (etwa Schriftenverkehr, Gesprächsnotizen, Adressen von allfälligen Zeuginnen und Zeugen). Entsprechenden Stellen sollten ausgedruckt und schriftliche Beweismittel gesichert werden. Vorsicht: Versteckte Ton- oder Videoaufnahmen sind strafbar und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot!
Ordentliches Verwaltungsverfahren (Beschwerde, die im entsprechenden Schulrecht vorgesehen ist)
Ob bei Diskriminierung wegen religiöser Bedürfnisse durch Privatschulen Verwaltungsbeschwerde geführt werden kann, hängt von den entsprechenden kantonalen oder kommunalen Regelungen ab. Unter Umständen sehen die Privatschulen eigene Beschwerdemittel vor. Kann Verwaltungsbeschwerde geführt werden, so gilt dasselbe wie für die öffentlichen Schulen.
Zivilprozess (wenn Verwaltungsbeschwerde nicht möglich)
Schlichtungsversuch
Gemäss Art. 197 ZPO muss dem ordentlichen Verfahren grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vorausgehen. Die Schlichtungsbehörden versuchen dabei, zwischen den Streitparteien eine Einigung zu bewirken, bevor es zu einem Gerichtsprozess kommt. Das Verfahren ist formfrei und vertraulich. Die Verhandlungen haben innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlichtungsgesuch stattzufinden. Das Schlichtungsverfahren ist für die klagende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 207 ZPO; für Ausnahmen vgl. Art. 113 ZPO). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung, und der Prozess wird auf dem ordentlichen Verfahrensweg weitergeführt. Weiterführende Informationen zum Schlichtungsverfahren.
Ordentliches Verfahren (Klage wegen Vertrags- und Persönlichkeitsverletzung)
Die betroffene Person kann mittels zivilrechtlicher Klage eine Vertragsverletzung und eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 97 ff. OR, Art. 28 ZGB) geltend machen. Gewöhnlich wird beim Zivilgericht am Wohnsitz oder am Sitz einer der Parteien bzw. der beklagten Partei (Art. 20 lit. a ZPO) oder am Standort der Schule geklagt (Art. 31 ZPO). Bei diskriminierenden Handlungen durch private Bildungseinrichtungen lassen sich in erster Linie Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend machen, soweit ein Schaden nachweisbar ist. Zusätzlich kann eine Genugtuungszahlung wegen Persönlichkeitsverletzung verlangt werden. Die Genugtuung ist in der Regel nicht höher als einige 100 Franken.
Ein Zivilprozess ist ein kompliziertes Verfahren. Es ist deshalb von Vorteil, sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt oder eine juristisch kompetente Beratungsstelle unterstützen zu lassen. Vor allem müssen die Erfolgschancen sorgfältig abgewogen werden, da die prozessverlierende Partei sämtliche Kosten trägt. Weiterführende Informationen zum Zivilprozess.
Aufsichtsbeschwerde (bei Privatschulen, die dem kantonalen Aufsichtsrecht unterstehen)
Jede (d.h. nicht nur die direkt betroffene) Person kann eine Aufsichtsbeschwerde einreichen – in der Regel bei derjenigen Instanz, die der fraglichen Organisation übergeordnet ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist weder frist- noch formgebunden. Im Gegensatz zur Verwaltungsbeschwerde braucht es hier auch keine vorgängige Verfügung. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten, und sie tut dies normalerweise nur bei wiederholten Rechtsverletzungen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Verdacht auf rassistische Handlungen einer Behörde ein ernsthaftes öffentliches Interesse vorliegt, den oder die Vorfälle zu untersuchen. Die Aufsichtsbeschwerde ist vor allem dann angebracht, wenn kein anderes Rechtsmittel Erfolg verspricht und wiederholte Rechtsverstösse vorliegen. Hinweis: Allfällige Fristen werden durch eine Aufsichtsbeschwerde nicht unterbrochen!
Staatshaftungsklage (Haftung des Staats für rassistische Handlungen durch Privatschulen, die dem kantonalen Aufsichtsrecht unterstehen)
Das Verantwortlichkeitsverfahren ist nur dann anzustreben, wenn tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden (Persönlichkeitsverletzung) nachgewiesen werden kann. Bund, Kantone und Gemeinden kennen jeweils unterschiedliche Regelungen. Die Höhe einer allfälligen Genugtuungszahlung bemisst sich nach dem Schweregrad der Verletzung und nach dem Verschulden der Tatperson. Sie ist in der Regel aber nicht höher als einige 100 Franken. Weiterführende Informationen zur Staatshaftung.
Erläuterung
Art. 28 ZGB – Schutz der Persönlichkeit – Gegen Verletzungen – Grundsatz
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Kommentar
Art. 28 ZGB schützt sowohl natürliche als auch juristische Personen vor persönlichkeitsverletzenden Äusserungen oder Handlungen durch Dritte. Unter dem Begriff der Persönlichkeit wird die Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person verstanden. Geschützt wird sowohl die Existenz («Dasein») als auch die individuelle Besonderheit («Sosein»).
Verletzt werden können die physische Persönlichkeit, die emotionale oder psychische Persönlichkeit, die soziale Persönlichkeit (etwa Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung), die Ehre oder die wirtschaftliche Persönlichkeit.
Damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt, muss der Eingriff eine gewisse Intensität aufweisen. Die Persönlichkeitsverletzung muss ausserdem widerrechtlich (d.h. nicht gerechtfertigt) sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung höherwertiger privater oder öffentlicher Interessen (z.B. das öffentliche Informationsinteresse). Als Erstes wird also die Frage gestellt, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung im Rechtssinne vorliegt, und als Zweites, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe für die fragliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Ein Verschulden seitens der beklagten Partei wird jedoch nicht vorausgesetzt.
Zur Klage berechtigt sind nur Personen, die unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzt sind. Sie können verlangen, dass die Persönlichkeitsverletzung unterlassen, festgestellt oder beseitigt wird (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). Weiter können sie fordern, dass eine Berichtigung der diskriminierenden Äusserung oder gegebenenfalls ein Urteil gegen die beklagte Partei veröffentlicht wird. Die Publikation soll wenn möglich dasselbe Publikum erreichen wie die verletzende Äusserung. Bei persönlichkeitsverletzenden Medienbeiträgen besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Gegendarstellung (Art. 28g ZGB).
Art. 328 OR regelt den speziellen Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis.