Einbürgerung

Bewirbt sich eine Person um die Schweizer Staatsbürgerschaft, braucht sie die Bewilligung des Bundes bzw. des Staatssekretariats für Migration (SEM), die Zustimmung des Wohnsitzkantons und diejenige der Wohnsitzgemeinde. Sowohl im Einbürgerungsverfahren als auch beim Einbürgerungsentscheid können diskriminierende Motive zu Ungleichbehandlungen oder zu einer Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs führen.

Die materiellen Voraussetzungen zur Erlangung der Bundesbewilligung sind in Art. 11 Büg festgehalten. Die Behörden prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Die Integrationskriterien sind in Art. 12 Büg aufgeführt.

Die Kantone und Gemeinden können im Rahmen der Bundesverfassung selbst entscheiden, ob sie die gleichen Anforderungen wie der Bund, weniger hohe oder höhere stellen möchten. In der Regel wird eine kantonale und kommunale Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren verlangt (Art. 18 Büg). Oft werden aber auch strengere Erfordernisse wie zum Beispiel die «wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit» vorausgesetzt. Bund, Kantone und Gemeinden können Gebühren für die Einbürgerung erheben. Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Büg). Zwischen den verschiedenen Kantonen und Gemeinden variieren die Gebühren zum Teil stark.

Personen der dritten Ausländergeneration, die in der Schweiz geboren sind und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, können unter gewissen Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden (Art. 24a Büg). Das Kind einer eingebürgerten Person (Art. 24 Büg), ein staatenloses Kind (Art. 23 Büg) sowie die Ehefrau eines Schweizers oder der Ehemann einer Schweizerin (Art. 21 Büg) können ebenfalls erleichtert eingebürgert werden. Hingegen können Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger nicht erleichtert eingebürgert werden. Für sie gelten jedoch bezüglich Aufenthaltsdauer weniger strenge Anforderungen als im ordentlichen Einbürgerungsverfahren (Art. 10 Büg).

Vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit einer Einbürgerung schützt vor allem Art. 8 Abs. 2 BV. Die Norm verbietet den Behörden, die Einbürgerung einzig oder überwiegend aufgrund der regionalen Herkunft, der Hautfarbe, der Religionszugehörigkeit, der fahrenden Lebensweise oder aus anderen diskriminierenden Motiven zu verweigern. Hinweise zu weiteren einschlägigen Normen finden sich unter den nachfolgenden Links.

Erläuterung

Art. 8 BV – Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Kommentar

Um gegen rassistische Diskriminierung vorzugehen, sind das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1) und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Abs. 2) von Bedeutung. Sie stellen einklagbare verfassungsmässige Rechte dar, auf die sich alle natürlichen Personen (Privatpersonen) unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit berufen können. Auf das allgemeine Gleichheitsgebot (Abs. 1) können sich auch juristische Personen (Unternehmen wie etwa Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen, etc.) stützen.

Art. 8 BV bezieht sich auf sämtliche staatliche Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden und andere Verwaltungsträger) und umschliesst sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsanwendung. Die Regelung bindet allerdings nur den Staat und ist nur sehr beschränkt unter Privaten anwendbar.

Die Rechtsgleichheit nach Abs. 1 gilt nicht absolut. Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt und zulässig bzw. sogar geboten sein, wenn sachliche Gründe vorliegen. So sieht zum Beispiel die Sozialhilfe je nach Aufenthaltsstatus ungleiche Leistungen vor.

Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 2 stellt ein «besonderes Gleichheitsgebot» dar und bildet eine Art Kerngehalt von Art. 8 BV. Für eine Ungleichbehandlung aufgrund der genannten Merkmale wird eine qualifizierte Rechtfertigung verlangt. Das bedeutet, dass die Ungleichbehandlung im öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. analog Art. 36 BV). Das Verbot setzt keine Diskriminierungsabsicht voraus und schliesst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen mit ein.

Erläuterung

Indirekte/mittelbare Diskriminierung

Indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn gesetzliche Grundlagen, Politiken oder Praktiken trotz ihrer augenscheinlichen Neutralität im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen.

Laut Bundesgericht ist «eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung […] dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.» (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224).

Erläuterung

Direkte/unmittelbare Diskriminierung

Das Bundesgericht spricht von direkter Diskriminierung, wenn «eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht; insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde.» (erstmals in BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f.).

Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung ist von einer «Ungleichbehandlung» zu unterscheiden, die aufgrund von zulässigen Kriterien oder Gründen erfolgt.

Die Aufzählung der Merkmale in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Mit Herkunft ist die identitätsprägende geografische, ethnische, nationale oder kulturelle Herkunft einer Person gemeint. Unterscheidungen nach dem Bürgerrecht richten sich in erster Linie nach Abs. 1. Unter dem heute im europäischen Raum veraltet wirkenden Begriff Rasse werden Merkmale wie Hautfarbe oder Abstammung subsumiert. Die Merkmale Sprache und Überzeugung sind in weiteren Artikeln zusätzlich geregelt (Sprachenfreiheit Art. 18 BV, Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV sowie Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV).

Hauptsächliche Diskriminierungsvorkommen