Die Strafanzeige

Jede Person, die Kenntnis einer rassendiskriminierenden Handlung erlangt, ist berechtigt, die Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Wird die Strafanzeige mündlich bei der Polizei gemacht, so ist diese verpflichtet, die Strafanzeige zu protokollieren (gemäss Art. 76 StPO) und von der anzeigenden Person unterzeichnen zu lassen.

Ist die anzeigende Person nicht direkt selbst geschädigt, wird sie nur auf Anfrage hin darüber informiert, wie mit der Anzeige weiter verfahren wurde. Der anzeigenden Person stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Wird sie aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken (beispielsweise als Zeuge/Zeugin), und besteht für sie erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 149 StPO, können geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden (z. B. Anonymisierung). Selbstverständlich ist es möglich, die Strafanzeige anonym und gegen unbekannte Täterschaft einzureichen.

Das Gesetz schreibt keine Frist für die Strafanzeige vor.