In Zusammenhang mit Rassismus und rassistischer Diskriminierung existieren zahlreiche Begriffe, deren Verwendung an sich bereits Gegenstand der gesellschaftlichen Debatte ist und mit politischen bzw. rechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Nachfolgend werden die wichtigsten Begriffe kurz erläutert. Es muss allerdings beachtet werden, dass es sich dabei nicht um offizielle Definitionen handelt.
Weitere Begriffe mit ausführlicheren Erläuterungen befinden sich hier.
Rassismus bezeichnet eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit in angeblich naturgegebene Gruppen (sogenannte „Rassen“) einteilt und diese hierarchisiert. Damit werden Menschen nicht als Individuen, sondern als Mitglieder solcher pseudo-natürlicher Gruppen mit kollektiven, als unveränderbar betrachteten Eigenschaften beurteilt und behandelt.
Als soziale Konstruktionen werden «Rassen» nicht nur mittels äusserlicher Merkmale, sondern auch aufgrund angenommener kultureller, religiöser oder herkunftsmässiger Unterschiede konstruiert. Dabei werden zum Beispiel bestehende sozio-ökonomische Ungleichheiten mit der ethnischen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als biologisch gegeben «erklärt».
Im Gegensatz zum angelsächsischen Sprachraum ist der Begriff der „Rasse“ im kontinental-europäischen Sprachraum als rassismusbegründendes Konstrukt verpönt und deshalb auch meist mit Anführungszeichen versehen. Der Begriff ist jedoch in internationalen Vertragswerken verankert und wird deshalb auch in Art. 8 BV und Art. 261bis StGB zur Bezeichnung eines Merkmals verwendet, aufgrund dessen nicht diskriminiert werden darf.
Erläuterung
Art. 261bis StGB – Rassendiskriminierung
1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft,2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
3 wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
4 wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,
6 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kommentar
Die Absätze 1 bis 3 erfassen verschiedene Formen rassistischer Hetze, die an die Öffentlichkeit adressiert ist (Aufruf zu Hass oder Verbreiten von rassistischen Ideologien). Dahingegen betreffen die Absätze 4 und 5 die direkte Diskriminierung einer Person oder einer Personengruppe.
Primär schützt Art. 261bis StGB die Menschenwürde (vgl. Art. 7 BV). Daraus ergibt sich zusätzlich der Schutz des öffentlichen Friedens, der auf das friedliche und sichere Zusammenleben der Bevölkerung abzielt. Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn eine Person oder eine Personengruppe im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen wird, d.h., wenn sie als minderwertig dargestellt und ihr die Qualität als menschliches Wesen oder das Lebensrecht abgesprochen wird. Die Tathandlung muss also eine gewisse Intensität aufweisen.
Art. 261bis StGB bestraft einzig Diskriminierungen wegen der «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung; die nationale Zugehörigkeit bzw. die Staatsbürgerschaft wird nicht geschützt.
Erläuterung
«Rasse»
Als soziale Konstruktionen werden «Rassen» nicht nur mittels äusserlicher Merkmale, sondern auch aufgrund angenommener kultureller, religiöser oder herkunftsmässiger Unterschiede konstruiert. Dabei werden zum Beispiel bestehende sozio-ökonomische Ungleichheiten mit der ethnischen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als biologisch gegeben «erklärt».
Im Gegensatz zum angelsächsischen Sprachraum ist der Begriff der „Rasse“ im kontinental-europäischen Sprachraum als rassismusbegründendes Konstrukt verpönt und deshalb auch meist mit Anführungszeichen versehen. Der Begriff ist jedoch in internationalen Vertragswerken verankert und wird deshalb auch in Art. 8 BV und Art. 261bis StGB zur Bezeichnung eines Merkmals verwendet, aufgrund dessen nicht diskriminiert werden darf.
Des Weiteren stellt Art. 261bis StGB nur öffentliche Handlungen unter Strafe. Gemäss Bundesgericht sind Handlungen oder Äusserungen nach Art. 261bis StGB dann öffentlich, wenn sie «nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als Privat sind Äusserungen [und andere Handlungen] anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. […] ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu [entscheiden]. Es liegt aber auf der Hand, dass dabei die Zahl der anwesenden Personen […] ebenfalls eine Rolle spielen kann […], ohne aber für sich allein ausschlaggebend zu sein» (BGE 130 IV 111, 119 f., E. 5.2.2). Dabei genügt es bereits, wenn bloss die «konkrete Möglichkeit» besteht, dass unbeteiligte Dritte den Vorfall wahrgenommen haben (BGE 133 IV 308, 319, E. 9.1). Bei fehlender Öffentlichkeit stehen unter Umständen andere Straftatbestände zur Verfügung, beispielsweise Beschimpfung (Art. 177 StGB) oder Körperverletzungen (Art. 122 ff. StGB).
Erläuterung
Art. 8 BV – Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Kommentar
Um gegen rassistische Diskriminierung vorzugehen, sind das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1) und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Abs. 2) von Bedeutung. Sie stellen einklagbare verfassungsmässige Rechte dar, auf die sich alle natürlichen Personen (Privatpersonen) unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit berufen können. Auf das allgemeine Gleichheitsgebot (Abs. 1) können sich auch juristische Personen (Unternehmen wie etwa Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen, etc.) stützen.
Art. 8 BV bezieht sich auf sämtliche staatliche Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden und andere Verwaltungsträger) und umschliesst sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsanwendung. Die Regelung bindet allerdings nur den Staat und ist nur sehr beschränkt unter Privaten anwendbar.
Die Rechtsgleichheit nach Abs. 1 gilt nicht absolut. Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt und zulässig bzw. sogar geboten sein, wenn sachliche Gründe vorliegen. So sieht zum Beispiel die Sozialhilfe je nach Aufenthaltsstatus ungleiche Leistungen vor.
Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 2 stellt ein «besonderes Gleichheitsgebot» dar und bildet eine Art Kerngehalt von Art. 8 BV. Für eine Ungleichbehandlung aufgrund der genannten Merkmale wird eine qualifizierte Rechtfertigung verlangt. Das bedeutet, dass die Ungleichbehandlung im öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. analog Art. 36 BV). Das Verbot setzt keine Diskriminierungsabsicht voraus und schliesst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen mit ein.
Erläuterung
Indirekte/mittelbare Diskriminierung
Indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn gesetzliche Grundlagen, Politiken oder Praktiken trotz ihrer augenscheinlichen Neutralität im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen.
Laut Bundesgericht ist «eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung […] dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.» (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224).
Erläuterung
Direkte/unmittelbare Diskriminierung
Das Bundesgericht spricht von direkter Diskriminierung, wenn «eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht; insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde.» (erstmals in BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f.).
Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung ist von einer «Ungleichbehandlung» zu unterscheiden, die aufgrund von zulässigen Kriterien oder Gründen erfolgt.
Die Aufzählung der Merkmale in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Mit Herkunft ist die identitätsprägende geografische, ethnische, nationale oder kulturelle Herkunft einer Person gemeint. Unterscheidungen nach dem Bürgerrecht richten sich in erster Linie nach Abs. 1. Unter dem heute im europäischen Raum veraltet wirkenden Begriff Rasse werden Merkmale wie Hautfarbe oder Abstammung subsumiert. Die Merkmale Sprache und Überzeugung sind in weiteren Artikeln zusätzlich geregelt (Sprachenfreiheit Art. 18 BV, Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV sowie Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV).
Rassistische Diskriminierung bezeichnet jede Handlung oder Praxis, die Menschen aufgrund physiognomischer Merkmale, ethnischer Herkunft, kultureller Merkmalen und/oder religiöser Zugehörigkeit ungerechtfertigt benachteiligt, demütigt, bedroht oder an Leib und Leben gefährdet.
Im Unterschied zum Rassismus ist rassistische Diskriminierung nicht zwingend ideologisch begründet. Rassistische Diskriminierung kann absichtlich, oft jedoch auch unabsichtlich erfolgen (z.B. indirekte oder strukturelle Diskriminierung).
Der Begriff «Einstellung» bezeichnet gemäss Duden eine Meinung, eine Ansicht oder ein inneres Verhältnis, das jemand zu einer Sache oder zu einem Sachverhalt hat. Unter diesen Begriff werden insbesondere auch positive, negative oder stereotype Meinungen subsumiert.
Rassistische Einstellungen führen nicht zwingend zu rassistischen Handlungen und sind auch nicht unbedingt ideologisch begründet. Sie schaffen aber ein Klima, in dem rassistische Diskriminierung eher toleriert oder gutgeheissen wird.
Mit Fremdenfeindlichkeit (Xenophobie) wird eine auf Vorurteile und Stereotype gestützte Haltung bezeichnet, die alles, was als fremd eingestuft wird, mit negativen Gefühlen verbindet. Sozialpsychologisch gesehen wird mit der Feindseligkeit gegenüber «Fremden» ein überlegenes Selbstbild erzeugt. Die Konstruktion von Bildern über vermeintlich «Fremde» oder «Andere» ist nicht anthropologisch begründet, sondern sozial-kulturell geprägt. Das heisst, dass sie nicht naturgegeben ist und somit auch verändert werden.
Die Gefahr bei der Verwendung des Begriffs Xenophobie liegt darin, dass Prozesse der Stigmatisierung durch Psychologisierung und Biologisierung («-phobie») erklärt werden und damit eine naturgegebene Erklärung für Gewalt und Ausgrenzung nahegelegt wird. Der Begriff ist jedoch nützlich, um eine diffuse, nicht unbedingt ideologisch begründete Haltung zu bezeichnen, welche auf einer allgemeinen Ablehnung alles «Fremden» und einer Angst vor «Überfremdung» beruht und eine diskriminierende, restriktive Zuwanderungspolitik wünscht. Ein weiterer Grund für die Verwendung des Begriffs ist seine Verankerung in internationalen Vertragswerken und Dokumenten («Racism and Xenophobia»).
Als Hate Crime bzw. Hassverbrechen werden Handlungen bezeichnet, die durch den Hass, die Verachtung, die Ausgrenzungsabsicht gegenüber einer Person oder Personengruppe motiviert sind. Die Diskriminierungsabsicht kann rassistisch, frauenfeindlich, homophob etc. begründet sein.
Ein Hassmotiv kann in der Schweiz zu einer Verschärfung der Verurteilung aufgrund einer strafbaren Handlung führen (BGE 133 IV 308). Der Begriff wird an internationalen Konferenzen diskutiert (z.B. in der OSZE) und ist im US-amerikanischen Strafrecht verankert.
Mit Hate Speech oder Hassrede werden Äusserungen gegenüber oder über eine Person oder Personengruppe bezeichnet, welche diese in diskriminierender Weise in ihrer Menschenwürde herabsetzen bzw. aufgrund eines verpönten Merkmals wie zum Beispiel Herkunft, Behinderung, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität usw. diffamieren.
Heute besteht weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene eine einheitliche rechtliche Definition des vielschichtigen Begriffs. In der Schweiz ist die rassistische Hassrede aufgrund von Art. 4 ICERD strafrechtlich verboten (Art. 261bis StGB).
Erläuterung
Art. 261bis StGB – Rassendiskriminierung
1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft,2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
3 wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
4 wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,
6 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kommentar
Die Absätze 1 bis 3 erfassen verschiedene Formen rassistischer Hetze, die an die Öffentlichkeit adressiert ist (Aufruf zu Hass oder Verbreiten von rassistischen Ideologien). Dahingegen betreffen die Absätze 4 und 5 die direkte Diskriminierung einer Person oder einer Personengruppe.
Primär schützt Art. 261bis StGB die Menschenwürde (vgl. Art. 7 BV). Daraus ergibt sich zusätzlich der Schutz des öffentlichen Friedens, der auf das friedliche und sichere Zusammenleben der Bevölkerung abzielt. Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn eine Person oder eine Personengruppe im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen wird, d.h., wenn sie als minderwertig dargestellt und ihr die Qualität als menschliches Wesen oder das Lebensrecht abgesprochen wird. Die Tathandlung muss also eine gewisse Intensität aufweisen.
Art. 261bis StGB bestraft einzig Diskriminierungen wegen der «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung; die nationale Zugehörigkeit bzw. die Staatsbürgerschaft wird nicht geschützt.
Erläuterung
«Rasse»
Als soziale Konstruktionen werden «Rassen» nicht nur mittels äusserlicher Merkmale, sondern auch aufgrund angenommener kultureller, religiöser oder herkunftsmässiger Unterschiede konstruiert. Dabei werden zum Beispiel bestehende sozio-ökonomische Ungleichheiten mit der ethnischen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als biologisch gegeben «erklärt».
Im Gegensatz zum angelsächsischen Sprachraum ist der Begriff der „Rasse“ im kontinental-europäischen Sprachraum als rassismusbegründendes Konstrukt verpönt und deshalb auch meist mit Anführungszeichen versehen. Der Begriff ist jedoch in internationalen Vertragswerken verankert und wird deshalb auch in Art. 8 BV und Art. 261bis StGB zur Bezeichnung eines Merkmals verwendet, aufgrund dessen nicht diskriminiert werden darf.
Des Weiteren stellt Art. 261bis StGB nur öffentliche Handlungen unter Strafe. Gemäss Bundesgericht sind Handlungen oder Äusserungen nach Art. 261bis StGB dann öffentlich, wenn sie «nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als Privat sind Äusserungen [und andere Handlungen] anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. […] ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu [entscheiden]. Es liegt aber auf der Hand, dass dabei die Zahl der anwesenden Personen […] ebenfalls eine Rolle spielen kann […], ohne aber für sich allein ausschlaggebend zu sein» (BGE 130 IV 111, 119 f., E. 5.2.2). Dabei genügt es bereits, wenn bloss die «konkrete Möglichkeit» besteht, dass unbeteiligte Dritte den Vorfall wahrgenommen haben (BGE 133 IV 308, 319, E. 9.1). Bei fehlender Öffentlichkeit stehen unter Umständen andere Straftatbestände zur Verfügung, beispielsweise Beschimpfung (Art. 177 StGB) oder Körperverletzungen (Art. 122 ff. StGB).
Hassreden verbreiten sich zunehmend im Internet, was deren rechtliche Ahndung häufig erschwert.
Das Bundesgericht spricht von direkter Diskriminierung, wenn «eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht; insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde.» (erstmals in BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f.).
Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung ist von einer «Ungleichbehandlung» zu unterscheiden, die aufgrund von zulässigen Kriterien oder Gründen erfolgt.
Indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn gesetzliche Grundlagen, Politiken oder Praktiken trotz ihrer augenscheinlichen Neutralität im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen.
Laut Bundesgericht ist «eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung […] dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.» (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224).
Institutionelle Diskriminierung liegt vor, wenn vermeintlich neutrale Abläufe oder Regelungen von Institutionen oder Organisationen gewisse Personengruppen in besonders benachteiligter Weise treffen und ausgrenzen (beispielsweise, wenn in der Schule fremdsprachige Kinder aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten in naturwissenschaftlichen Fächern schlechter beurteilt werden als einheimische Kinder).
Im sozialwissenschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der strukturellen Diskriminierung eine in der gesellschaftlichen Organisation begründete und historisch gewachsene Ausgrenzung und Benachteiligung von einzelnen Gruppen, welche als «normal» hingenommen und deshalb auch nicht zwingend wahrgenommen oder hinterfragt wird. So wurde es beispielsweise viele Jahre als „natürlich“ wahrgenommen, dass typische «Frauenberufe» schlechter entlöhnt werden.
Mehrfachdiskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person gleichzeitig aufgrund von mehreren verpönten Merkmalen diskriminiert wird (z.B. aufgrund von physiognomischen Merkmalen oder religiöser Zugehörigkeit und aufgrund des Geschlechts, der sozialen Schichtzugehörigkeit, einer Behinderung oder eines anderen Merkmals).
Bei intersektionellen Formen der Diskriminierung interagieren verschiedene Ausgrenzungsformen in einer Weise miteinander, die eine spezifische Betroffenheit erst hervorbringt. So kann sich beispielsweise eine rassistische Handlung gegenüber einer Frau auf sexistische Weise manifestieren, oder umgekehrt die mit einer sexistischen Absicht verbundene Handlung rassistisch begründet werden.
Siehe dazu auch das Factsheet zur Mehrfachdiskriminierung des SKMR: https://www.skmr.ch/de/themenbereiche/geschlechterpolitik/publikationen/factsheet-zur-mehrfachdiskriminierung.html
Von «Racial Profiling» wird gesprochen, wenn eine Person ohne konkretes Verdachtsmoment aufgrund von physiognomischen Merkmalen, ethnischer Herkunft, kulturellen Merkmalen (Sprache, Name) und/oder religiöser Zugehörigkeit von Polizei-, Sicherheits- oder Zollbeamten kontrolliert wird. «Racial Profiling» wird als ineffektiv kritisiert und ist beispielsweise in Grossbritannien und den USA verboten.
Der Begriff Muslimfeindlichkeit bezeichnet eine ablehnende Haltung und Einstellung gegenüber Menschen, die sich als Musliminnen und Muslime bezeichnen oder als solche wahrgenommen werden. In die Muslimfeindlichkeit können sich auch Komponenten der Ablehnung gegenüber der Herkunft von Personen aus einem bestimmten (vom Islam geprägten) Land, gegenüber einer als patriarchalisch und frauenfeindlich wahrgenommener Gesellschaft oder gegenüber einem fundamentalistisch gelebten Glauben mischen. Auch die Überzeugungen, alle Musliminnen und Muslime wollten die Scharia einführen, würden die
Menschenrechte missachten oder grundsätzlich mit islamistischen Terroristen sympathisieren, gehören zum Weltbild einer muslimfeindlichen Person. Der Begriff Muslimfeindlichkeit wird dem der Islamfeindlichkeit oder der Islamophobie vorgezogen, denn der Fokus der staatlichen Massnahmen gegen die Diskriminierung von Musliminnen und Muslimen liegt auf dem Schutz der Menschen bzw. Gruppen von Menschen und nicht auf dem Schutz einer Religion als solcher.
Die Gefahr bei der Verwendung des Begriffs Islamophobie besteht auch darin, dass Prozesse der Stigmatisierung durch Psychologisierung und Biologisierung («-phobie») erklärt werden und eine naturgegebene Erklärung für Gewalt und Ausgrenzung nahegelegt wird.
Rassismus gegenüber Schwarzen bzw. Anti-Schwarzen Rassismus bezieht sich spezifisch auf das Merkmal der Hautfarbe und auf physiognomische Merkmale. Dabei wird von der äusseren Erscheinung (Phänotypus) eines Menschen auf sein inneres Wesen (Genotypus) geschlossen, unter Zuschreibung von negativen Persönlichkeits- oder Verhaltenseigenschaften.
Rassismus gegenüber Schwarzen wurzelt in der rassistischen Ideologie des 17. und 18. Jahrhunderts, die als Rechtfertigung der kolonialen Herrschaftssysteme und der Sklaverei diente. Heute betrifft er in der Schweiz sehr unterschiedliche Bevölkerungsgruppen (Schweizerinnen und Schweizer mit Vorfahren aus Afrika, Nord- und Südamerika sowie Zugewanderte aus diesen Regionen oder aus den umliegenden europäischen Ländern).
Im Gegensatz zu rassistischen Einstellungen bzw. Verhalten gegenüber anderen Menschen aufgrund von ihrer (zugeschriebenen) Religion oder Kultur sind die Merkmale, auf welche der Anti-Schwarzen Rassismus abstellt, sichtbar und unwandelbar. Ausschlaggebend sind einzig äussere Merkmale oder Hautfarbe, ob die Person nun seit Generationen hier lebt oder erst eingereist ist, ob sie gut integriert ist oder nicht. Dieser Form des Rassismus kann daher auch nicht mit Integrationsmassnahmen, sondern nur mit Massnahmen zum Abbau von diskriminierendem Verhalten und diskriminierenden Einstellungen begegnet werden.
Antisemitismus bezeichnet Handlungen wie z. B. Angriffe auf Leib, Leben oder Eigentum jüdischer Personen und Institutionen. Antisemitisch können aber auch feindselige Überzeugungen, Vorurteile oder Stereotype sein, die sich – deutlich oder diffus – in der Kultur, der Gesellschaft und in Einzelhandlungen zeigen und die darauf zielen, die eigene Gruppe über die der jüdischen Gruppe zu stellen oder jüdische Personen und Institutionen herabzusetzen oder zu benachteiligen. Judenfeindlichkeit drückt eine ablehnende Haltung oder Einstellung gegenüber Menschen aus, die sich als Jüdinnen und Juden bezeichnen oder als solche wahrgenommen werden.
Antisemitismus wird heute als Oberbegriff und zum Teil als Synonym für alle Formen antijüdischer Haltungen und Einstellungen verwendet. Er stellt im Rahmen des Rassismus ein besonderes Phänomen dar, weil mit ihm anhand der religiösen Zugehörigkeit (auf welche sich die Judenfeindlichkeit bezieht) eine Volkszugehörigkeit (auf welche sich der Antisemitismus bezieht, dies obwohl die Bezeichnung «semitisch» ursprünglich ein linguistisches Konstrukt ist) zugeschrieben wird.
Der Fokus der staatlichen Massnahmen gegen die Diskriminierung von Jüdinnen und Juden, bzw. gegenüber Menschen, die als solche wahrgenommen werden, liegt auf dem Schutz der Menschen bzw. Gruppen von Menschen und nicht auf dem Schutz der Religion als solcher.
Diese Umschreibung beruht im Wesentlichen auf der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) und erweitert diese für die Anwendung in der Schweiz.
Antiziganismus ist ein in Anlehnung an Antisemitismus gebildeter, seit den 1980er Jahren gebräuchlicher Begriff zur Bezeichnung der von Stereotypen und Feindschaft geprägten Einstellung gegen die mit dem Stigma «Zigeuner» (Jenische, Sinti, Roma und andere) versehenen Menschen und Gruppen, unabhängig davon, ob sie eine fahrende Lebensweise führen oder nicht. Zigeunerfeindlichkeit hat sich historisch als ökonomische, gesellschaftliche oder staatliche Diskriminierung, politische Verfolgung bis hin zu Vertreibung, Internierung, Zwangssterilisierung oder staatlich organisiertem Völkermord manifestiert.
Der Begriff ist nicht unumstritten, denn er enthält die rassistische Fremdbezeichnung «Zigeuner» und reproduziert dadurch auch immer wieder ein Feindbild, wenn er auf die Feindschaft gegenüber Jenischen, Sinti oder Roma verwendet wird.