Beschwerde

Die Beschwerde im engeren Sinn ist ein Rechtsmittel, das im Vergleich zur Berufung subsidiär ist. Dieses Rechtsmittel ist grundsätzlich nur zulässig bei Entscheiden, gegen die nicht Berufung eingelegt werden kann (Art. 394 Bst. a StPO; s. dazu BGE 139 IV 199, E. 5.2).

Anfechtbare Handlung

Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der gesetzlich vorgesehenen Behörden (namentlich der Staatsanwaltschaft)

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

Art. 393 StPO

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Beschwerdegründe

  • Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Bst. a)
  • die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b)
  • Unangemessenheit (Bst. c)

Art. 393 Abs. 2 StPO

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Zulässigkeitsvoraussetzungen

Berufung nicht möglich.

Art. 394 StPO
Art. 398 ff. StPO

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Frist

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.

Art. 396 Abs. 1 StPO

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Form des Verfahrens

Schriftlich

Art. 385 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 390 StPO

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Aufschiebende Wirkung

Keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Die aufschiebende Wirkung muss in der Rechtsmittel- und/oder Beschwerdeschrift ausdrücklich verlangt werden.

Art. 387 StPO