Anfechtbare Handlung
Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der gesetzlich vorgesehenen Behörden (namentlich der Staatsanwaltschaft)
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
Art. 393 StPO
Die Beschwerde im engeren Sinn ist ein Rechtsmittel, das im Vergleich zur Berufung subsidiär ist. Dieses Rechtsmittel ist grundsätzlich nur zulässig bei Entscheiden, gegen die nicht Berufung eingelegt werden kann (Art. 394 Bst. a StPO; s. dazu BGE 139 IV 199, E. 5.2).
Anfechtbare Handlung
Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der gesetzlich vorgesehenen Behörden (namentlich der Staatsanwaltschaft)
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
Art. 393 StPO
Beschwerdegründe
Art. 393 Abs. 2 StPO
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Berufung nicht möglich.
Art. 394 StPO
Art. 398 ff. StPO
Frist
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Aufschiebende Wirkung
Keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Die aufschiebende Wirkung muss in der Rechtsmittel- und/oder Beschwerdeschrift ausdrücklich verlangt werden.
Art. 387 StPO